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   OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2023 - 11 A 339/23   

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https://dejure.org/2023,29455
OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2023 - 11 A 339/23 (https://dejure.org/2023,29455)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26.10.2023 - 11 A 339/23 (https://dejure.org/2023,29455)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 26. Oktober 2023 - 11 A 339/23 (https://dejure.org/2023,29455)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abstellvorgang Äquivalenzprinzip E-Scooter Free-Floating-System Gebührentarif Gemeingebrauch Jahresgebühr Mietfahrräder Sondernutzung Sondernutzungsgebühren stationsungebundenes Abstellen unterjährige Sondernutzung Verleihsystem

  • rechtsportal.de

    StrWG NRW § 18 Abs. 1 S. 1; StVO § 12
    Antrag einer Anbieterin eines gewerblichen Verleihsystems für Elektrokleinstfahrzeuge im sogenannten Free-Floating-Modell gegen die Verhängung von Sondernutzungsgebühren

Kurzfassungen/Presse (4)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Sondernutzungsgebühren für Abstellen von E-Scootern zulässig, pauschale Jahresgebühr aber rechtswidrig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    E-Scooter - und die Sondernutzungsgebühren fürs Abstellen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Sondernutzungsgebühren für Abstellen von E-Scootern

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Sondernutzungsgebühren für Abstellen von E-Scootern zulässig, pauschale Jahresgebühr aber rechtswidrig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.11.2020 - 11 B 1459/20

    Mietfahrräder dürfen in Düsseldorf nicht im öffentlichen Straßenraum abgestellt

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2023 - 11 A 339/23
    Für die Nutzung der Straße durch im Rahmen von Verleihsystemen abgestellte E-Scooter können Sondernutzungsgebühren erhoben werden (im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats zu Mietfahrrädern: OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2020 - 11 B 1459/20 -).

    Dementsprechend könne den Ausführungen des beschließenden Senats in seinem Beschluss vom 20. November 2020 - 11 B 1459/20 - zu "Leihfahrrädern" nicht gefolgt werden.

    Denn der Senat habe der vergleichbaren Beurteilung von Verkaufswagen und Sharing-Angeboten in seiner Entscheidung zu "Leihfahrrädern" vom 20. November 2020 - 11 B 1459/20 - den Weg bereitet.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2020 - 11 B 1459/20 -, NWVBl. 2021, 172 = juris, Rn. 8 ff.

    Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2022 - OVG 1 S 56/22 - betreffend stationsungebundenes Carsharing das Abstellen der angebotenen Fahrzeuge als im Rahmen des § 12 Abs. 2 StVO zulässigen verkehrsüblichen und gemeinverträglichen Vorgang des ruhenden Verkehrs und damit als Gemeingebrauch qualifiziert, sieht der Senat sich nicht veranlasst, das stationsungebundene Abstellen von Mietfahrrädern und - ohne dass es im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich wäre - Kleinstfahrzeugen wie E-Scootern, die im Rahmen des gewerblichen Verleihsystems betrieben werden, abweichend von seinen Feststellungen in seinem oben zitierten Beschluss vom 20. November 2020 - 11 B 1459/20 - zu beurteilen.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2020 - 11 B 1459/20 -, NWVBl. 2021, 172 = juris, Rn. 49.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2020 - 11 B 1459/20 -, NWVBl. 2021, 172 = juris, Rn. 49.

    (2) Auch der Einwand der Klägerin, der Vergleich des Senats in seinem Beschluss vom 20. November 2020 - 11 B 1459/20 - zu Mietfahrrädern mit Warenautomaten könne nicht gezogen werden, greift nicht durch.

    vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2020 - 11 B 1459/20 -, NWVBl. 2021, 172 = juris, Rn. 37.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2020 - 11 B 1459/20 -, NWVBl. 2021, 172 = juris, Rn. 38.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2022 - 1 S 56.22

    Das stationsungebundene Carsharing unterfällt dem straßenrechtlichen

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2023 - 11 A 339/23
    Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2022 - OVG 1 S 56/22 - betreffend stationsungebundenes Carsharing das Abstellen der angebotenen Fahrzeuge als im Rahmen des § 12 Abs. 2 StVO zulässigen verkehrsüblichen und gemeinverträglichen Vorgang des ruhenden Verkehrs und damit als Gemeingebrauch qualifiziert, sieht der Senat sich nicht veranlasst, das stationsungebundene Abstellen von Mietfahrrädern und - ohne dass es im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich wäre - Kleinstfahrzeugen wie E-Scootern, die im Rahmen des gewerblichen Verleihsystems betrieben werden, abweichend von seinen Feststellungen in seinem oben zitierten Beschluss vom 20. November 2020 - 11 B 1459/20 - zu beurteilen.

    vgl. OVG Berlin-Bbg, Beschluss vom 26. Oktober 2022 - OVG 1 S 56/22 -, juris, Rn. 7, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 28. August 2012 - 3 B 8.12 -, Buchholz 407.4 § 8 FStrG = juris Rn. 12 ff., m. w. N; diesem vorgehend Urteil des beschließenden Senats vom 23. November 2011 - 11 A 2325/10 - zum "BierBike", NWVBl. 2012, 195 = juris.

    (c) Nur ergänzend wird in Ansehung der Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, die dortigen Antragstellerinnen nutzten die Straße nicht dazu, "dort durch ihre Mitarbeiter Mietvertragsabschlüsse vorzunehmen oder für solche Vertragsabschlüsse zu werben", vgl. OVG Berlin-Bbg, Beschluss vom 26. Oktober 2022 - OVG 1 S 56/22 -, juris, Rn. 10, darauf hingewiesen, dass von einer solchen Nutzung auch in Bezug auf die Antragstellerin bzw. ihre Mitarbeiter in der Mietfahrräder betreffenden Entscheidung des Senats nicht ausgegangen worden und auch im Hinblick auf die hier zu entscheidende Fallgestaltung nicht auszugehen ist.

    Für die Qualifizierung eines Verkehrsvorgangs als Sondernutzung kommt es nicht darauf an, ob die Straße für das Anbieten einer verkehrsfremden Ware durch einen Warenautomaten oder - wie vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingewandt - durch einen "Straßenhändler", vgl. OVG Berlin-Bbg, Beschluss vom 26. Oktober 2022 - OVG 1 S 56/22 -, juris, Rn. 9, oder eines Verkehrszwecken dienenden Fahrrads oder - wie hier - E-Scooters genutzt wird.

    vgl. OVG Berlin-Bbg, Beschluss vom 26. Oktober 2022 - OVG 1 S 56/22 -, juris, Rn. 10.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2023 - 11 B 96/23

    Pauschale Jahresgebühr für Abstellen von E-Scootern rechtswidrig

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2023 - 11 A 339/23
    Auf die hiergegen erhobene Beschwerde ordnete der Senat durch Beschluss vom 11. Mai 2023 - 11 B 96/23 - die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der festgesetzten Sondernutzungsgebühren an.

    Zur Begründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus: Sie teile nicht die im Beschluss vom 11. Mai 2023 - 11 B 96/23 - vertretene Ansicht des Senats, die konkrete Gebührenfestsetzung verstoße gegen das Äquivalenzprinzip mit der Folge der "Nichtigkeit der in § 9 Abs. 3 der Satzung i. V. m. der Tarifstelle 21.1 des Gebührentarifs getroffenen Regelung", so dass es an einem satzungsrechtlich geregelten Parameter für die Festsetzung der Höhe der verwirkten Sondernutzungsgebühr fehle, weshalb die Gebührenfestsetzung insgesamt keinen Bestand haben könne.

    Mit diesem Prinzip ist es, wie der Senat im dieselben Beteiligten betreffenden Beschluss vom 11. Mai 2023 - 11 B 96/23 - bereits festgestellt hat, nicht vereinbar, wenn eine Sondernutzungsgebühr, mit welcher die für ein ganzes Jahr mit der Sondernutzung verbundenen Beeinträchtigungen und die gleichzeitig verfolgten wirtschaftlichen Interessen abgegolten werden, der Höhe nach identisch ist mit der Gebühr, die bei ansonsten unverändertem Nutzungsumfang für eine nur den Bruchteil eines Jahres erfolgende Nutzung erhoben wird.

    Der Senat hält an seiner im Beschluss vom 11. Mai 2023 - 11 B 96/23 - zum Ausdruck gekommenen Einschätzung fest, dass der aus der Anwendung dieses Gebührenmaßstabs resultierende Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip die Nichtigkeit der in § 9 Abs. 3 der Sondernutzungsatzung i. V. m. der Tarifstelle 21.1.

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2023 - 11 B 96/23 -, juris, Rn. 20 f., unter Bezugnahme auf einen Fall einer unerlaubten Sondernutzung: OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2004 - 11 A 2594/02 -, NVwZ-RR 2004, 885 = juris, Rn. 11 ff.

  • BVerwG, 28.08.2012 - 3 B 8.12

    BierBike"; Sondernutzung; Gemeingebrauch; Sondernutzungserlaubnis; Nutzung der

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2023 - 11 A 339/23
    (1) Dies gilt zunächst, soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Rahmen seiner Entscheidung den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. August 2012 - 3 B 8.12 - zitiert, wonach für die Beurteilung der Frage, ob sich ein Fahrzeug vorrangig zu Verkehrszwecken oder verkehrsfremd im öffentlichen Straßenraum befinde, eine auf die objektiven Gegebenheiten abstellende Gesamtschau aus der Perspektive eines objektiven Betrachters vorzunehmen sei und es auf subjektive Motive des Straßennutzers, die in den konkreten Umständen der Straßenbenutzung nicht hervorträten, nicht ankomme.

    vgl. OVG Berlin-Bbg, Beschluss vom 26. Oktober 2022 - OVG 1 S 56/22 -, juris, Rn. 7, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 28. August 2012 - 3 B 8.12 -, Buchholz 407.4 § 8 FStrG = juris Rn. 12 ff., m. w. N; diesem vorgehend Urteil des beschließenden Senats vom 23. November 2011 - 11 A 2325/10 - zum "BierBike", NWVBl. 2012, 195 = juris.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2012 - 3 B 8.12 -, Buchholz 407.4 § 8 FStrG = juris Rn. 11 ff.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2011 - 11 A 2325/10

    Der Betrieb von Bierbikes und Partybikes auf öffentlichen Straßen ist eine

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2023 - 11 A 339/23
    vgl. OVG Berlin-Bbg, Beschluss vom 26. Oktober 2022 - OVG 1 S 56/22 -, juris, Rn. 7, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 28. August 2012 - 3 B 8.12 -, Buchholz 407.4 § 8 FStrG = juris Rn. 12 ff., m. w. N; diesem vorgehend Urteil des beschließenden Senats vom 23. November 2011 - 11 A 2325/10 - zum "BierBike", NWVBl. 2012, 195 = juris.

    Die zu diesem Fortbewegungsmittel getroffenen für das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren bindenden Feststellungen des Senats, bei einer Gesamtschau diene die Benutzung der von der dortigen Klägerin vermieteten "BierBikes" nicht vorwiegend der Teilnahme zum Zweck des Transports von Sachen oder Gütern, auch wenn es daneben Beförderungszwecken dienen möge, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. November 2011 - 11 A 2325/10 - zum "BierBike", NWVBl. 2012, 195 = juris, Rn. 42, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Hinweisen auf seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und zur Begründung u. a. angeführt, es liege auf der Hand, dass ein solcher nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allenfalls "untergeordneter weiterer Nutzungszweck" nicht daran hindere, den Gebrauch des "BierBikes" als straßenrechtliche Sondernutzung einzuordnen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.07.2005 - 11 A 4433/02

    Zur gebührenpflichtigen Sondernutzung von Straßenland zur Werbung

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2023 - 11 A 339/23
    Im Weiteren hat es auch auf seinen Beschluss vom 17. Mai 2006 - 3 B 145.05 - hingewiesen, der wiederum eine Entscheidung des Senats betraf, vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 4433/02 -, NWVBl. 2006, 58 = juris, zur Heranziehung zu Sondernutzungsgebühren für das Abstellen eines zugelassenen und betriebsbereiten Fahrzeugs auf der öffentlichen Verkehrsfläche zu Werbezwecken, und ausgeführt, es habe "keine Einwände" gegen das vom Senat getroffene Urteil erhoben, in dem die Frage, ob eine verkehrsfremde Nutzung durch das Abstellen eines Fahrzeugs als Werbeanlage vorliege, auf der Grundlage einer auf die objektiven Gegebenheiten abstellenden Gesamtschau beantwortet worden sei.

    Wenn nämlich ein solches - ordnungsgemäß geparktes - Fahrzeug vorwiegend zu dem Zweck abgestellt worden ist, um damit (nicht nur gelegentlich der Verkehrsteilnahme) zu werben, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 A 4433/02 -, NWVBl. 2006, 58 = juris, Rn. 35 ff., und Beschlüsse vom 22. Januar 2018 - 11 A 1450/16 -, juris, Rn. 7 ff., und vom 17. Januar 2020 - 11 B 1643/19 - juris, Rn. 8 ff. (hier: Sondernutzung eines abgestellten Anhängers mit Werbeaufdruck verneint), jeweils m. w. N., kommt dem straßenverkehrsrechtlich erlaubten Vorgang des Parkens eine nur untergeordnete Bedeutung mit der Folge zu, dass ein so auf der Straße abgestelltes Fahrzeug zu einer auf die Straße aufgebrachten verkehrsfremden Sache wird.

  • BVerwG, 03.06.1982 - 7 C 73.79

    Zum Aufstellen von Mietfahrzeugen einer Kraftfahrzeugvermietungsfirma auf

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2023 - 11 A 339/23
    vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1982 - 7 C 73.79 -, Buchholz 442.151 § 12 StVO Nr. 5 = juris.

    (b) Im Übrigen hat der Senat in seiner Entscheidung zu Mietfahrrädern die auch im digitalen Zeitalter noch geltenden und in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgeführten Grundsätze beachtet, wonach eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung der Straße "nur" vorliegen könne, "wenn und solange diese objektiven Merkmale der Zulässigkeit und Möglichkeit jederzeitiger Inbetriebnahme des Kraftfahrzeugs nicht gegeben sind oder das Kraftfahrzeug zu einem anderen Zweck als dem der späteren Inbetriebnahme aufgestellt ist", vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1982 - 7 C 73.79 -, NJW 1982, 2332 = juris, Rn. 11 a. E., und dazu mit ausführlicher Begründung festgestellt, "die Fahrräder der Antragstellerin werden - anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht für die dort fraglichen Mietkraftfahrzeuge entschiedenen Fall - gerade nicht als 'zum Verkehr zugelassene und betriebsbereite' Fahrzeuge 'bei objektiv gegebener und gewollter Möglichkeit jederzeitiger Inbetriebnahme' auf der Straße aufgestellt".

  • BVerfG, 14.08.1996 - 2 BvR 2088/93

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Aufrechnung mit Verfahrenskosten gegen den

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2023 - 11 A 339/23
    vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. August 1996 - 2 BvR 2088/93 -, NJW 1996, 3146 = juris, Rn. 11, m. w. N.; s. hierzu auch VG Z., Urteil vom 22. März 2023 - 22 K 6429/21 -, juris, Rn. 39 f., m. w. N.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.2004 - 11 A 2594/02

    Sondernutzungsgebühren für abgemeldete Kraftfahrzeuge

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2023 - 11 A 339/23
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Mai 2023 - 11 B 96/23 -, juris, Rn. 20 f., unter Bezugnahme auf einen Fall einer unerlaubten Sondernutzung: OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2004 - 11 A 2594/02 -, NVwZ-RR 2004, 885 = juris, Rn. 11 ff.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2020 - 11 A 2961/19
    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2023 - 11 A 339/23
    vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 17. September 2020 - 11 A 2961/19 -, NVWBl.
  • BVerfG, 20.05.1988 - 1 BvR 273/88

    Verfassungsmäßigkeit einkommensteuerrechtlicher Gewinnermittlungsvorschriften

  • BVerwG, 17.05.2006 - 3 B 145.05

    Heranziehung zu Sondernutzungsgebühren für das zu Werbezwecken vorgenommene

  • OVG Niedersachsen, 03.09.1997 - 12 M 3916/97

    Beschwerdezulassung: grundsätzliche Bedeutung;; Bedeutung, grundsätzliche;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2018 - 11 A 1450/16

    Bewertung eines ursprünglich als Autotransportanhänger konstruierten Fahrzeugs

  • OVG Niedersachsen, 03.09.1997 - 12 M 4248/97

    Anordnungsanspruch; Vorläufiger Rechtschutz; Straßenrechtliche Sondernutzung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2020 - 11 B 1643/19

    Abstellen des mit Werbeaufdrucken einer Firma versehenen Anhängers im

  • VG Köln, 22.03.2023 - 22 K 6429/21
  • BVerwG, 07.10.2021 - 4 A 9.19

    Klage gegen Höchstspannungsfreileitung in Krefeld erfolglos

  • VG Köln, 11.01.2023 - 21 L 1439/22

    Sondernutzungsgebühren für E-Scooter rechtmäßig

  • VG Gelsenkirchen, 15.04.2024 - 2 L 444/24

    Ordnungsverfügungen der Stadt Gelsenkirchen gegen E-Scooter-Anbieter Tier und

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Oktober 2023 - 11 A 339/23 -, juris Rn. 52, und vom 11. Mai 2023 - 11 B 96/23 -, juris Rn. 14.
  • VG Gelsenkirchen, 15.04.2024 - 2 L 495/24
    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Oktober 2023 - 11 A 339/23 -, juris Rn. 52, und vom 11. Mai 2023 - 11 B 96/23 -, juris Rn. 14.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2023 - 11 B 96/23

    Pauschale Jahresgebühr für Abstellen von E-Scootern rechtswidrig

    Die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 4974/22 VG Köln (11 A 339/23 OVG NRW) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Juli 2022 wird angeordnet, soweit darin Sondernutzungsgebühren in Höhe von 383.000,- Euro festgesetzt worden sind.
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